Die Medikamentenspiegelbestimmung mit praktisch fehlendem Nachweis eines Medikamentenspiegels lasse darauf schliessen, dass eine schmerzbedingte Medikamenteneinnahme nicht notwendig bzw. auch nicht erfolgt sei. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei in der körperlich sehr leichten bis gelegentlich leichten Tätigkeit als Dentalassistentin eine uneingeschränkte ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben (VB 69.6 S. 1).