Nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. med. E._____ sowie der Laborbefunde über die Medikamentenspiegelbestimmung (VB 69.15 S. 4 f.) stellte Dr. med. univ. D._____ am 17. Dezember 2021 fest, von fachärzt- lich-neurologischer Seite habe keine Nervenläsion als Ursache für die geklagte Beschwerdesymptomatik festgestellt werden können. Die Medikamentenspiegelbestimmung mit praktisch fehlendem Nachweis eines Medikamentenspiegels lasse darauf schliessen, dass eine schmerzbedingte Medikamenteneinnahme nicht notwendig bzw. auch nicht erfolgt sei.