mentenspiegels diese Medikation jedoch nicht nachweisbar gewesen sei. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen müsse von einer zumutbaren weitgehend normalen Tätigkeit als Dentalhygienikerin ausgegangen werden. Aufgrund etwas verlangsamter Tätigkeit infolge diskreter posttraumatischer/postoperativer Veränderungen am rechten Handgelenk bei Rechtsdominanz solle eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden (VB 93 S. 2 f.).