Somit seien es hauptsächlich Überwachungsaufgaben, die mit einem minimalen Einsatz der rechten oberen Extremität ausgeübt werden könnten. In einer zahnärztlichen Praxis und vergleichbaren Einrichtungen könnten z.B. die Rezeption besetzt werden sowie Telefondienst und "Ähnliches mehr" praktiziert werden. Dass vor der Korrekturosteotomie am 26. Mai 2020 ein Grund für eine Beschwerdehaftigkeit vorgelegen habe, sei nicht von der Hand zu weisen. Insofern könne erst in einem genügend grossen zeitlichen Intervall nach dieser Operation vom Beginn einer Arbeitsfähigkeit gesprochen werden.