2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 1. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 01.03.2023 sei insoweit zu korrigieren, dass die Beschwerdeführerin auch ab 01.04.2022 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."