Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, lic. iur. Petra Kern, Rechtsanwältin, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft drei Viertel des Honorars, Fr. 2'400.00 ausmachend, auszurichten. - 16 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten