7.3. Ausgangsgemäss hat der im Beschwerdeverfahren VBE.2023.194 teilweise obsiegende (vgl. dazu BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen) und im Beschwerdeverfahren VBE.2023.161 unterliegende Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz eines Viertels der (für beide Beschwerdeverfahren gesamthaft) richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 3'200.00, Fr. 800.00 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat diese Parteikosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bezahlen. Die verblei- - 15 -