5.85 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 28. Februar 2017 E. 5.5.2) nicht als überproportional beurteilt und einen Abzug folglich verweigert. Wie es sich damit genau verhält, kann aber mangels Relevanz letztlich offen bleiben. 5.4. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'198.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'028.00 resultiert der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von (gerundet) 53 %. Dies vermag einen Anspruch auf eine halbe Rente zu vermitteln (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).