dortigen Verlaufseintrag vom 12. Januar 2015 in VB 9.104, S. 3, sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. O._____, Facharzt für Neurologie, vom 6. Dezember 2017 in VB 9.39, S. 3 f.). Es ist damit nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom 27. Februar und vom 27. März 2023 zur Bemessung des Valideneinkommens auf den in dieser Anstellung erwirtschafteten Lohn abstellte. Dieser betrug gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 9. Oktober 2015 im Jahr 2015 Fr. 65'000.00 (VB 9.115, S. 3).