2014 in VB 9.128, S. 1), weshalb die IV-Stelle des Kantons Zürich mangels eines erheblichen und dauerhaften Gesundheitsschadens einen Invalidenrentenanspruch mit Verfügung vom 11. November 2014 verneinte (VB 9.126). Anders verhielt es sich hingegen zum Zeitpunkt des Verlusts der im Mai 2014 aufgenommenen Tätigkeit bei der J._____ zufolge per Ende April 2015 erfolgter Kündigung durch die Arbeitgeberin (vgl. hierzu die Angaben der Arbeitgeberin vom 9. Oktober 2015 in VB 9.115, S. 1).