Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Verlusts der Anstellung bei der heutige L._____ AG bereits ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden und als Folge davon eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden haben. So konnte der Beschwerdeführer denn auch – nach Unterstützung durch die IV-Stelle das Kantons Zürich mittels Frühinterventionsmassnahmen – wieder eine Tätigkeit im Bereich Fleischverkauf/Metzgerei aufnehmen (vgl. das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 2. Oktober