über der Krankentaggeldversicherung im Rahmen eines Erstabklärungsgesprächs vom 20. Juni 2013 in VB 9.155, S. 4, sowie im Care-Management- Bericht vom 11. Oktober 2013 in VB 9.153, S. 2). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Verlusts der Anstellung bei der heutige L._____ AG bereits ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden und als Folge davon eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden haben.