5.2.4. Das Arbeitsverhältnis als Metzger bei der heutigen L._____ AG wurde von der Arbeitgeberin per 31. Oktober 2013 aufgelöst (vgl. VB 9.128, S. 1). Nach Lage der Akten und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bestanden zum damaligen Zeitpunkt psychische Beschwerden. Diese konnten indes gemäss dem von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten von Dr. med. M._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Mai 2014, welcher keine psychiatrischen Diagnosen stellte (vgl. VB 9.135, S. 8 f.), nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer berichtete denn auch vielmehr von zahlreichen (invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten;