Nicht als weiterer Berufswechsel in diesem Sinne ist indes die Aufnahme der Tätigkeit als Lagermitarbeiter nach Umschulungsmassnahmen durch die IV anzusehen, übte der Beschwerdeführer doch lediglich während einer vergleichsweise kurzen Periode und in zeitlich beschränktem Rahmen derartige Tätigkeiten aus. Zudem handelte es sich (zumindest teilweise) um befristete Arbeitsverhältnisse (vgl. zum Ganzen insb. die Lohnabrechnungen und Einsatzverträge in VB 17, S. 5, und VB 9.26 sowie den Arbeitgeberfragebogen vom 29. Dezember 2020 in VB 20.1; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.3).