Es liegt damit eine langjährige bewusste und freiwillige Abkehr vom gelernten Beruf des Kochs zugunsten einer Tätigkeit als Metzer beziehungsweise Verkäufer vor, weshalb diese als angestammte Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.2 und 8C_737/2018 vom 17. April 2019 E. 4.2). Nicht als weiterer Berufswechsel in diesem Sinne ist indes die Aufnahme der Tätigkeit als Lagermitarbeiter nach Umschulungsmassnahmen durch die IV anzusehen, übte der Beschwerdeführer doch lediglich während einer vergleichsweise kurzen Periode und in zeitlich beschränktem Rahmen derartige Tätigkeiten aus.