5.2.3. Nach seiner Ausbildung zum Koch EFZ war der Beschwerdeführer demnach lediglich rund ein Jahr in diesem Beruf tätig. Danach arbeitete er – mit gewissen kürzeren Unterbrüchen – während rund zwei Jahrzehnten als Verkäufer von Fleisch- und Fischwaren beziehungsweise als (ungelernter) Metzger. Es liegt damit eine langjährige bewusste und freiwillige Abkehr vom gelernten Beruf des Kochs zugunsten einer Tätigkeit als Metzer beziehungsweise Verkäufer vor, weshalb diese als angestammte Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.2 und 8C_737/2018 vom 17. April 2019 E. 4.2).