Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Festsetzung des Valideneinkommens geltend, bereits im Mai 2013 voll arbeitsunfähig geworden zu sein, zu diesem Zeitpunkt ein Einkommen von jährlich Fr. 74'352.00 erwirtschaftet und diese Anstellung aus gesundheitlichen Gründen verloren zu haben, weshalb das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2021 auf Fr. 78'148.00 festzusetzen sei. Bezüglich des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit lediglich noch im Teilzeitpensum sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren.