Dabei nahm sie gestützt auf die Angaben einer früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2015 bis 2021 von 105.1/103.2 per 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 66'198.00 als "Fachverkäufer Fleisch" an, nachdem sie in ihrem Vorbescheid vom 31. August 2022 noch die Tätigkeit als Lagermitarbeiter als für die Bemessung des Valideneinkommens massgebend erachtet hatte (vgl. VB 57, S. 2 ff.). Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kom-