5. 5.1. Grundlage der Zusprache der halben Rente mit den hier angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar und vom 27. März 2023 bildet ein von der Beschwerdegegnerin errechneter Invaliditätsgrad von 53 %. Dabei nahm sie gestützt auf die Angaben einer früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2015 bis 2021 von 105.1/103.2 per 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 66'198.00 als "Fachverkäufer Fleisch" an, nachdem sie in ihrem Vorbescheid vom 31. August 2022 noch die Tätigkeit als Lagermitarbeiter als für die Bemessung des Valideneinkommens massgebend erachtet hatte (vgl. VB 57, S. 2 ff.).