4.3. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2023 verurkundeten Dokumente sind damit zusammengefasst nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C._____ vom 20. Juni 2022 zu begründen. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen und es ist auf die dortige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen.