Eine Exazerbation, welche zur im Bericht vom 24. November 2022 nunmehr attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten geführt haben soll, ist damit gerade nicht nachvollziehbar objektiviert. Vielmehr scheinen subjektive Angaben des Beschwerdeführers einzige Grundlage der geänderten Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Kantonsspitals H._____ gewesen zu sein, finden sich doch im Bericht vom 24. November 2022 keine Hinweise auf eine Veränderung der objektiven Befundlage.