Die Sprechstundenberichte des Kantonsspitals H._____ vom 10. Juni, 26. September, 18. Oktober und 3. November 2022 enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit und auch keine von RAD-Arzt Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2022 nicht berücksichtigten Umstände. Im Sprechstundenbericht des Kantonsspitals H._____ vom 8. August 2022 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei "retrospektiv vom 01.08. bis einschliesslich 05.09.2022 noch […] arbeitsunfähig geschrieben worden". Auch hier fehlt es jedoch an einer Differenzierung zwischen der angestammten beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit und einer angepassten Tätigkeit. Im Bericht des Kantonsspitals H.___