Dem kann indes nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2023 zum Nachweis der von ihm für die genannte Periode behaupteten vollen Arbeitsunfähigkeit verurkundeten medizinischen Unterlagen beziehen sich auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise enthalten jedenfalls fast ausschliesslich Arbeitsfähigkeitseinschätzungen, in denen keine Differenzierung zwischen der angestammten beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit und einer angepassten Verweistätigkeit vorgenommen wurde. Vielmehr handelt es sich in der Mehrzahl um unbegründete ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die Sprechstundenberichte des Kantonsspitals H.__