4.2. Der Beschwerdeführer stellt die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____ nicht grundsätzlich in Frage, was nach Lage der Akten denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Er machte aber mit Eingabe vom 26. Mai 2023 geltend, es habe vom 2. März 2022 bis 31. März 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dem kann indes nicht gefolgt werden.