chiatrischen und diversen somatischen Befunden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Insgesamt sei damit seit November 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeiten, monoton-repetitiven Tätigkeiten, Zwangshaltung und Nässeoder Kälteexposition auszugehen (VB 55, S. 4). -7-