4. 4.1. In ihren Verfügungen vom 27. Februar und vom 27. März 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, vom 20. Juni 2022. Dieser hielt zusammengefasst fest, im Vordergrund stünden in somatischer Hinsicht ein entzündlich-rheumatisches Rücken- und Darmleiden im Sinne einer enteropathischen Spondylarthritis bei Morbus Crohn sowie ein degenerativ bedingtes Nackenleiden im Sinne eines zervikoradikulären Reizsyndroms C5 und C6 rechts (VB 55, S. 2).