Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einem zu niedrigen Validen- und einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Bei korrekter Festsetzung der Vergleichseinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 62 % und damit ein Anspruch auf Dreiviertels- beziehungsweise – vorübergehend aufgrund seiner von Anfang März 2022 bis Ende März 2023 bestandenen gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit – gar auf eine ganze Rente.