2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 27. Februar 2023 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. April 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."