Unter Berücksichtigung der dagegen am 27. September und 27. Oktober 2022 vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sprach die Beschwerdegegnerin diesem mit Verfügung vom 27. Februar 2023 mit Wirkung ab dem 1. April 2021 eine halbe Rente zu und setzte die betragliche Höhe der Rentenbetreffnisse ab dem 1. April 2023 fest. Mit Verfügung vom 27. März 2023 setzte sie die betragliche Höhe der Nachzahlung der für die Periode vom 1. April 2021 bis 31. März 2023 geschuldeten Rentenbetreffnisse fest und ordnete die Drittauszahlung eines Teils des nachzuzahlenden Betrages an zwei Krankentaggeldversicherer an.