Mit Vorbescheid vom 31. August 2022 stellte sie dem Beschwerdeführer die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. April 2021 in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 27. September und 27. Oktober 2022 vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sprach die Beschwerdegegnerin diesem mit Verfügung vom 27. Februar 2023 mit Wirkung ab dem 1. April 2021 eine halbe Rente zu und setzte die betragliche Höhe der Rentenbetreffnisse ab dem 1. April 2023 fest.