1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. August 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an, nachdem seine diversen vorangegangenen Leistungsbegehren jeweils nicht zur Zusprache einer Invalidenrente geführt hatten. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und hielt Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 31. August 2022 stellte sie dem Beschwerdeführer die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. April 2021 in Aussicht.