Es bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beurteilung betreffend aggravatorisches Verhalten (vgl. E. 5.3. und 5.4.). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung eine versicherte Gesundheitsschädigung nicht leichthin auszuschliessen vermag, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass - 12 -