Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Dr. med. D._____ in psychiatrischer Behandlung war, eine stationäre psychiatrische Behandlung jedoch jeweils abgelehnt habe (vgl. VB 28 S. 2; 63). Im Fragebogen vom 23. November 2015 wurde nur noch Dr. med. C._____ als behandelnder Arzt aufgeführt (VB 90). Im Einwandverfahren führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, sie hätten immer wieder versucht, einen Termin bei einem Psychiater zu organisieren, es sei jedoch "stets schwer, an einen zu kommen" (VB 132 S. 3). Im Jahre 2017 habe Dr. med. C._____ den Beschwerdeführer "wieder in psychiatrische Behandlung (Gesprächsstunden) geben [wollen]".