Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht in seinen Fachbereich (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) fällt. Zudem liegt kein feststehender medizinischer Sachverhalt vor. In Bezug auf die Frage, ob eine Therapie angezeigt sei, bestehen unterschiedliche Angaben. So hat der RAD-Arzt Dr. med. B._____ in der Beurteilung vom 1. Februar 2007 ausgeführt, es sei keine stationäre Behandlung auferlegbar, da damit keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit entstünde. Die schwere psychische Störung sei adäquat, aber ohne Besserung behandelt worden (VB 40). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Dr. med. D.