127.6 S. 5; 127.7 S. 6 f.) sowie darauf, dass der Beschwerdeführer sich nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, hingewiesen (VB 127.5 S. 6). Aggravatorisches Verhalten (VB 127.5 S. 4) sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn (VB 127.5 S. 6) seien gemäss psychiatrischem Teilgutachten letztlich nicht ausgeschlossen. Demgegenüber wurde in der Konsensbeurteilung festgehalten, bei der Untersuchung hätten sich keine wesentlichen Hinweise für Selbstlimitierungen oder Aggravationen ergeben (VB 127.2 S. 5). Ob die Hilflosigkeit im Alltag wirklich konsistent sei, liesse sich jedoch erst mit einer Alltagsbeobachtung bzw. einer Observation beurteilen (VB 127.2 S. 6).