Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, gemäss Gutachten der GA eins GmbH liege keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor, die volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestehe fort, weshalb die Aufhebung der Rente widerrechtlich sei. Aufgrund des Gutachtens dürfe zudem nicht auf Aggravation geschlossen werden, da dieses festhalte, es lägen keine wesentlichen Hinweise für Selbstlimitierungen oder Aggravationen vor.