6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, anlässlich der Begutachtung habe es viele Auffälligkeiten im Verhalten, Diskrepanzen in den Schilderungen und der Präsentation der Beschwerden durch den Beschwerdeführer gegeben (VB 141 S. 1). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren nicht mehr in regelmässiger psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung sei, aufgrund der Zweifel der Gutachter und deren Vorschlag einer Observation sowie aufgrund der unangefochtenen Aufhebung der Hilflosenentschädigung sei ausgewiesen, dass aggravatorisches Verhalten vorliege (VB 141 S. 2 f.).