aussergewöhnliches Verhalten, wie dies in der Gutachtersituation dokumentiert sei, aufgefallen sei. Aufgrund der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers hätten bereits am 25. November 2011 keine genauen Befunde erhoben werden können, weshalb sich bei fehlender sinnvoller Kommunikationsbereitschaft die Befundung und Beurteilung unzulässigerweise ausschliesslich auf die Fremdanamnese der Ehefrau gestützt hätten (VB 129).