Er habe über demonstrative Auffälligkeiten berichtet und psychiatrische Befunde nicht erhoben, da der Beschwerdeführer dies verweigert habe. Die offensichtliche Aggravation sei letztendlich nicht konsequent thematisiert worden, eine Therapie werde nach wie vor abgelehnt. Dr. med. F._____ wies zudem darauf hin, dass gemäss Bericht des Spitals G._____ vom 12. September 2016 (vgl. VB 103 S. 5 ff.) kein -8-