Im psychiatrischen Teilgutachten wurde sodann betreffend Besprechung von sich eventuell ergebenden Inkonsistenzen festgehalten, der Beschwerdeführer wirke zum Teil doch auch dramatisierend, sodass eine Verdeutlichungstendenz möglich sei, aber auch ein aufmerksamkeitssuchendes oder aggravatorisches Verhalten letztlich nicht ausgeschlossen sei. Zur genaueren Klärung der Frage, ob auch ein bewusstes Vortäuschen im Sinne einer Simulation bestehe, könne letztlich nur eine Observation beitragen (VB 127.5 S. 4).