Ob im Alltag die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers wirklich konsistent sei, liesse sich definitiv wohl erst mit einer Alltagsbeobachtung bzw. einer Observation beurteilen (VB 127.2 S. 5 f.). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde sodann betreffend Besprechung von sich eventuell ergebenden Inkonsistenzen festgehalten, der Beschwerdeführer wirke zum Teil doch auch dramatisierend, sodass eine Verdeutlichungstendenz möglich sei, aber auch ein aufmerksamkeitssuchendes oder aggravatorisches Verhalten letztlich nicht ausgeschlossen sei.