Betreffend Konsistenzprüfung wurde darauf hingewiesen, dass das Untersuchungsgespräch mit dem Beschwerdeführer kaum habe durchgeführt werden können, weshalb die Ehefrau habe beigezogen werden müssen. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2007 lasse sich aufgrund der anamnestischen Angaben und der Untersuchungsbefunde nicht feststellen. Allerdings sei die Befunderhebung stark erschwert und laufe weitgehend via Ehefrau, welche wiederum Teil des Systems sei. Ob im Alltag die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers wirklich konsistent sei, liesse sich definitiv wohl erst mit einer Alltagsbeobachtung bzw. einer Observation beurteilen (VB 127.2 S. 5 f.).