Befunde und Diagnosen eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch eine somatisch angepasste Tätigkeit sei aufgrund des psychischen Leidens nicht möglich. In der Konsensbeurteilung wurde zudem festgehalten, bei den Untersuchungen hätten sich keine wesentlichen Hinweise für Selbstlimitierungen oder Aggravationen ergeben. Ressourcen seien teils vorhanden, reichten aber nicht für eine Erwerbstätigkeit aus. Betreffend Konsistenzprüfung wurde darauf hingewiesen, dass das Untersuchungsgespräch mit dem Beschwerdeführer kaum habe durchgeführt werden können, weshalb die Ehefrau habe beigezogen werden müssen.