Da nach Aussagen der Ehefrau eine Besserung eingetreten sei, sei eine Hilflosenentschädigung – auch eine leichte – nicht mehr plausibel. Auch dass der Beschwerdeführer keine psychiatrische Behandlung mehr benötige, spreche für eine wesentliche Verbesserung. Eine Hilflosenentschädigung sei deshalb nicht mehr geschuldet. Zudem sei dringend eine Rentenrevision in die Wege zu leiten und dabei eventuell ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (VB 108). In der Beurteilung vom 12. Juni 2020 hielt Dr. med. E._____ sodann fest, der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit habe sich gegenüber dem Zeitpunkt vom 19. Juli 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geändert.