Dieser kam in seiner Beurteilung zum Schluss, es sei aus den medizinischen Akten schlüssig abzuleiten, dass eine psychische Störung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe. Vom Beschwerdeführer könne zudem keine stationäre Behandlung verlangt werden, da damit keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit entstünde (VB 40). Den medizinischen Akten, auf die sich der RAD-Arzt stützte, ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: