"1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 21. Februar 2023 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.