1.2. Im Rahmen der 2010, 2014 und 2015 eingeleiteten Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin jeweils medizinische Unterlagen sowie Abklärungsberichte betreffend die Hilflosigkeit ein und nahm Rücksprache mit dem RAD. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Mitteilungen vom 30. März 2010, vom 4. Juli 2014 und vom 11. Januar 2016 den unveränderten Rentenanspruch und mit Mitteilungen vom 25. Juni 2012, vom 4. Juli 2014 und vom 4. März 2016 den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades.