Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.160 / jl / sc Art. 132 Urteil vom 22. November 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach, 4001 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Vorsorgestiftung der Baloise Versicherung AG, c/o Baloise Versicherung AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. Februar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer, zuletzt als Lagerist tätig, meldete sich am 19. April 2005 wegen psychischer Erkrankung nach Unfall bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an. Im Juni 2005 meldete er sich zudem für eine Hilflosenentschädigung an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische, persönliche und berufliche Abklärungen, zog die Akten des Unfallversicherers bei und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 sprach sie dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005 eine Hilflo- senentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zu sowie mit Ver- fügung vom 19. Juli 2007 rückwirkend ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Rente. 1.2. Im Rahmen der 2010, 2014 und 2015 eingeleiteten Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin jeweils medizinische Unterlagen sowie Ab- klärungsberichte betreffend die Hilflosigkeit ein und nahm Rücksprache mit dem RAD. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Mitteilungen vom 30. März 2010, vom 4. Juli 2014 und vom 11. Januar 2016 den unverän- derten Rentenanspruch und mit Mitteilungen vom 25. Juni 2012, vom 4. Juli 2014 und vom 4. März 2016 den unveränderten Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades. Im Rahmen des im Mai 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens bezüglich der Hilflosenentschädigung wurde beim Beschwerdeführer am 11. März 2019 erneut eine Abklärung an Ort und Stelle betreffend die Hilflosigkeit durchgeführt. Nach Rücksprache mit dem RAD verfügte die Beschwerde- gegnerin am 22. Oktober 2019 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per Ende November 2019. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3. Im Rahmen des im September 2019 eingeleiteten Revisionsverfahrens be- züglich der Invalidenrente liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer auf Empfehlung des RAD im November 2020 bei der GA eins GmbH polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch) begutachten. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD sowie durchge- führtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Februar 2023 per Ende März 2023 auf. -3- 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 21. Februar 2023 auf- zuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. April 2023 wurde die Baloise Versicherung AG, Basel, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Mai 2023 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem un- entgeltlichen Vertreter Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, Basel, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Be- schwerdeführers zu Recht mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 141) per Ende März 2023 aufgehoben hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden -4- oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Rente wurde vorliegend per Ende März 2023 aufgehoben, weshalb die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Inva- liditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindes- tens fünf Prozentpunkte ändert (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG). Anlass zur Re- vision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede we- sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtli- chem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die un- terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Ar- beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung zu handeln: Ändert sich nämlich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re- visionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung, ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu verglei- chender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 38 ff. zu Art. 30 IVG; SVR 2022 IV Nr. 48 S. 154, 8C_729/2021 E. 2.2). -5- 3.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135, 8C_441/2012 E. 3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 4.1). 4. 4.1. Zeitlicher Referenzpunkt bildet vorliegend die Verfügung vom 19. Juli 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zusprach (VB 46). Die Be- schwerdegegnerin stützte sich dabei insbesondere auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 1. Februar 2007. Dieser kam in seiner Beurteilung zum Schluss, es sei aus den medizinischen Akten schlüssig abzuleiten, dass eine psychische Störung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe. Vom Beschwerdeführer könne zu- dem keine stationäre Behandlung verlangt werden, da damit keine wesent- liche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit entstünde (VB 40). Den medizini- schen Akten, auf die sich der RAD-Arzt stützte, ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. C._____, Facharzt für Säuglings- und Kinderkrankheiten, diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 27. April 2005 einen Status nach Schleudertrauma, eine schwere kata- tone Depression, chronische Kopfschmerzen sowie eventuell eine begin- nende Psychose, weshalb dieser keiner normalen Tätigkeit nachgehen könne. Er sei vollständig auf seine Frau angewiesen, eine Kommunikation sei nicht möglich (VB 4). Gemäss Bericht von Dr. med. C._____ vom 2. September 2005 bestehe in sämtlichen Tätigkeiten eine volle Arbeitsun- fähigkeit (VB 27 S. 3f.). Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Bericht vom 16. November 2005 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) sowie einen Verdacht auf PTSD (ICD-20: F43.1). Seit dem 21. Oktober 2004 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist und auch in einer alternativen Tätigkeit (VB 28). Mit Verlaufsbericht vom 12. Dezember 2006 teilte Dr. med. D._____ sodann mit, der Gesundheitszustand habe sich ver- schlechtert. Weitere ergänzende medizinischen Abklärungen seien nicht angezeigt (VB 38). 4.2. Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2023 lagen ins- besondere die nachfolgenden Akten zugrunde: -6- 4.2.1. Gemäss Abklärungsbericht an Ort und Stelle betreffend die Hilflosigkeit vom 20. März 2019, welcher basierend auf den medizinischen Akten und den subjektiven Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit erstellt wurde, sei fraglich, ob alle geltend gemachten Hilfe- stellungen medizinisch weiterhin angezeigt seien oder ob diese gewohn- heitsbedingt aufrecht erhalten blieben (VB 105 S. 2 und 7). Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte anlässlich der Abklärung vom 11. März 2019 vor Ort aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 6. März 2019 im Kosovo und werde am 13. März 2019 zurückkommen. Im Vergleich zu vor drei Jahren gehe es dem Beschwerdeführer etwas besser, sein Blick sei wieder viel klarer und er scheine mehr zu verstehen als vorher. Er benötige weniger Aufforderung und kommuniziere zu Hause wieder, vergesse jedoch schnell wieder alles. Er könne seine Emotionen zeigen, er lache wieder und höre zu, wenn die Kinder etwas erzählen würden. Sie beschrieb ihn als ängstli- che und manchmal etwas traurige Person, er sei aber ruhiger als früher, höre auf ihre Weisungen und zittere nicht mehr. Es sei klar eine Verbesse- rung des Gesundheitszustandes zu verzeichnen (VB 105 S. 2). Eine Psy- chotherapie besuche er nicht mehr, zurzeit seien gemäss Aussagen des Arztes keine Therapien angezeigt (VB 105 S. 3). 4.2.2. RAD-Ärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in ihrer Beurteilung vom 30. August 2019 fest, nach Rücksprache mit zwei "RAD-Psychiatern" sei die von der Ehefrau beschriebene Aktivität aus psychiatrischer Sicht nicht mit der Diagnose vereinbar. Sofern die Diagnose "depressiver Stupor" noch zutreffe, wären diese Aktivitäten aus psychiatrischer Sicht so nicht möglich. Da nach Aussagen der Ehefrau eine Besserung eingetreten sei, sei eine Hilflosenentschädigung – auch eine leichte – nicht mehr plausibel. Auch dass der Beschwerdeführer keine psychiatrische Behandlung mehr benö- tige, spreche für eine wesentliche Verbesserung. Eine Hilflosenentschädi- gung sei deshalb nicht mehr geschuldet. Zudem sei dringend eine Renten- revision in die Wege zu leiten und dabei eventuell ein psychiatrisches Gut- achten einzuholen (VB 108). In der Beurteilung vom 12. Juni 2020 hielt Dr. med. E._____ sodann fest, der Gesundheitszustand bzw. die Arbeits- fähigkeit habe sich gegenüber dem Zeitpunkt vom 19. Juli 2007 mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit geändert. Zur Bestimmung der Arbeitsfähig- keit sei eine polydisziplinäre Begutachtung dringend zu empfehlen (VB 120 S. 3). 4.2.3. Dem polydisziplinären Gutachten der GA eins GmbH vom 18. Januar 2021, welches eine internistische, psychiatrische, rheumatologische sowie neu- rologische Beurteilung umfasst, ist zu entnehmen, dass in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der psychiatrischen -7- Befunde und Diagnosen eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch eine somatisch angepasste Tätigkeit sei aufgrund des psychischen Leidens nicht möglich. In der Konsensbeurteilung wurde zudem festgehalten, bei den Untersuchungen hätten sich keine wesentlichen Hinweise für Selbstli- mitierungen oder Aggravationen ergeben. Ressourcen seien teils vorhan- den, reichten aber nicht für eine Erwerbstätigkeit aus. Betreffend Konsis- tenzprüfung wurde darauf hingewiesen, dass das Untersuchungsgespräch mit dem Beschwerdeführer kaum habe durchgeführt werden können, wes- halb die Ehefrau habe beigezogen werden müssen. Eine wesentliche Ver- änderung des Gesundheitszustandes seit 2007 lasse sich aufgrund der anamnestischen Angaben und der Untersuchungsbefunde nicht feststel- len. Allerdings sei die Befunderhebung stark erschwert und laufe weitge- hend via Ehefrau, welche wiederum Teil des Systems sei. Ob im Alltag die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers wirklich konsistent sei, liesse sich de- finitiv wohl erst mit einer Alltagsbeobachtung bzw. einer Observation beur- teilen (VB 127.2 S. 5 f.). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde sodann betreffend Besprechung von sich eventuell ergebenden Inkonsistenzen festgehalten, der Beschwerdeführer wirke zum Teil doch auch dramatisie- rend, sodass eine Verdeutlichungstendenz möglich sei, aber auch ein auf- merksamkeitssuchendes oder aggravatorisches Verhalten letztlich nicht ausgeschlossen sei. Zur genaueren Klärung der Frage, ob auch ein be- wusstes Vortäuschen im Sinne einer Simulation bestehe, könne letztlich nur eine Observation beitragen (VB 127.5 S. 4). Als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine leichte bis mittelgradige depres- sive Episode (ICD-10 F32.00/F32.10), eine Persönlichkeitsveränderung bei ursprünglich unfallbedingter chronischer Schmerzproblematik (ICD-10 F62.80) sowie ein somatisch nicht eindeutig erklärbares Schulter-Arm-Syn- drom rechts (ICD-10 M89.0) festgehalten (VB 127.2 S. 4). In Bezug auf Konsistenz und Plausibilität im Alltag wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz der schweren psychischen Symptomatik nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Ein sekundärer Krankheitsgewinn sei nicht ausgeschlossen (VB 127.5 S. 6). 4.2.4. RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Beurteilung vom 18. November 2021 fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege ag- gravatorisches Verhalten vor, weshalb sich eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit nicht plausibilisieren lasse. Dem psychiatrischen Gutachter sei der Voll- zug des bewussten Rollenwechsels aus der kurativen in die gutachterliche Tätigkeit nicht gelungen. Er habe über demonstrative Auffälligkeiten berich- tet und psychiatrische Befunde nicht erhoben, da der Beschwerdeführer dies verweigert habe. Die offensichtliche Aggravation sei letztendlich nicht konsequent thematisiert worden, eine Therapie werde nach wie vor abge- lehnt. Dr. med. F._____ wies zudem darauf hin, dass gemäss Bericht des Spitals G._____ vom 12. September 2016 (vgl. VB 103 S. 5 ff.) kein -8- aussergewöhnliches Verhalten, wie dies in der Gutachtersituation doku- mentiert sei, aufgefallen sei. Aufgrund der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers hätten bereits am 25. November 2011 keine genauen Befunde erhoben werden können, weshalb sich bei fehlender sinnvoller Kommunikationsbereitschaft die Befundung und Beurteilung unzulässiger- weise ausschliesslich auf die Fremdanamnese der Ehefrau gestützt hätten (VB 129). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten (sowie den Anforderungen in Art. 72bis IVV für bi- und polydisziplinäre Gutachten entsprechenden) Gutachten externer Spezialärzte darf Beweis- wert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.3. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). -9- 5.4. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchun- gen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und ge- genwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild ma- chen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, an- lässlich der Begutachtung habe es viele Auffälligkeiten im Verhalten, Dis- krepanzen in den Schilderungen und der Präsentation der Beschwerden durch den Beschwerdeführer gegeben (VB 141 S. 1). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren nicht mehr in regelmässiger psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung sei, aufgrund der Zwei- fel der Gutachter und deren Vorschlag einer Observation sowie aufgrund der unangefochtenen Aufhebung der Hilflosenentschädigung sei ausge- wiesen, dass aggravatorisches Verhalten vorliege (VB 141 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, gemäss Gutachten der GA eins GmbH liege keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor, die volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätig- keiten bestehe fort, weshalb die Aufhebung der Rente widerrechtlich sei. Aufgrund des Gutachtens dürfe zudem nicht auf Aggravation geschlossen werden, da dieses festhalte, es lägen keine wesentlichen Hinweise für Selbstlimitierungen oder Aggravationen vor. 6.2. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor- getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 48 zu Art. 4 IVG; BGE 131 V 49 E. 1.2. S. 50). - 10 - 6.3. Während im Gutachten der GA eins GmbH vom 18. Januar 2021, welches auf eigenen Untersuchungen beruht, dem Beschwerdeführer eine volle Ar- beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert wurde (VB 127.2 S. 5 f.), führte RAD-Arzt Dr. med. F._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 18. No- vember 2021 aus, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht plausi- bilisieren, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich um aggra- vatorisches Verhalten (VB 129 S. 3). Im Gutachten wurde auf Schwierig- keiten bei der Begutachtung und Befunderhebung (VB 127.2 S. 5, 6; 127.4 S. 5; 127.6 S. 5; 127.7 S. 6 f.) sowie darauf, dass der Beschwerde- führer sich nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung be- finde, hingewiesen (VB 127.5 S. 6). Aggravatorisches Verhalten (VB 127.5 S. 4) sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn (VB 127.5 S. 6) seien ge- mäss psychiatrischem Teilgutachten letztlich nicht ausgeschlossen. Dem- gegenüber wurde in der Konsensbeurteilung festgehalten, bei der Untersu- chung hätten sich keine wesentlichen Hinweise für Selbstlimitierungen oder Aggravationen ergeben (VB 127.2 S. 5). Ob die Hilflosigkeit im Alltag wirk- lich konsistent sei, liesse sich jedoch erst mit einer Alltagsbeobachtung bzw. einer Observation beurteilen (VB 127.2 S. 6). Dies wurde auch im psy- chiatrischen Teilgutachten so festgehalten (VB 127.5 S. 4). Dem Gutach- ten ist damit nicht abschliessend zu entnehmen, ob aggravatorisches Ver- halten vorliegt. Dr. med. F._____ zeigt in seiner Beurteilung überdies kon- krete Indizien auf, welche gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter sprechen (vgl. E. 4.2.4.). Es sind Hin- weise zu finden, welche auf eine Aggravation oder ähnliche Umstände hin- deuten, so die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich keiner psychiat- risch-psychotherapeutischen Behandlung unterzieht, oder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer alleine in den Kosovo geflogen ist (vgl. E. 6.2.). Dies wurde im Gutachten nicht genügend gewürdigt. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Verhalten des Beschwerdeführers und die Angaben von dessen Ehefrau anlässlich der Begutachtung im November 2020 in krassem Widerspruch zu den von der Ehefrau im Rahmen der Abklärung betreffend Hilflosigkeit im März 2019 gemachten Angaben, wonach es "klar [zu einer] Verbesserung des Gesundheitszustandes" gekommen sei und ihr Ehemann seit März 2017 in verschiedenen Bereichen keine regelmäs- sige und erhebliche Dritthilfe mehr benötige (vgl. VB 105 S. 2), stehen. Zu- dem beruht die Beurteilung der Gutachter im Wesentlichen auf den Anga- ben der Ehefrau des Beschwerdeführers und nicht auf den von ihnen erho- benen Befunden bzw. daraus resultierenden funktionellen Defiziten. In Be- zug auf das Vorliegen von Aggravation und damit auch auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann somit nicht auf das Gutachten abgestützt werden. Auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. F._____ vom 18. November 2021 kann diesbezüglich ebenfalls nicht abgestellt werden: Dies gilt schon des- halb, weil Dr. med. F._____ von der Einschätzung des psychiatrischen Gut- achters abwich, obwohl die Beurteilung des psychischen - 11 - Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht in seinen Fachbe- reich (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara- tes) fällt. Zudem liegt kein feststehender medizinischer Sachverhalt vor. In Bezug auf die Frage, ob eine Therapie angezeigt sei, bestehen unter- schiedliche Angaben. So hat der RAD-Arzt Dr. med. B._____ in der Beur- teilung vom 1. Februar 2007 ausgeführt, es sei keine stationäre Behand- lung auferlegbar, da damit keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfä- higkeit entstünde. Die schwere psychische Störung sei adäquat, aber ohne Besserung behandelt worden (VB 40). Den Akten ist sodann zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer bei Dr. med. D._____ in psychiatrischer Behandlung war, eine stationäre psychiatrische Behandlung jedoch jeweils abgelehnt habe (vgl. VB 28 S. 2; 63). Im Fragebogen vom 23. November 2015 wurde nur noch Dr. med. C._____ als behandelnder Arzt aufgeführt (VB 90). Im Einwandverfahren führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, sie hätten immer wieder versucht, einen Termin bei einem Psychiater zu organisieren, es sei jedoch "stets schwer, an einen zu kommen" (VB 132 S. 3). Im Jahre 2017 habe Dr. med. C._____ den Beschwerdeführer "wie- der in psychiatrische Behandlung (Gesprächsstunden) geben [wollen]". Der ehemalige Psychiater Dr. med. D._____ arbeite jedoch nicht mehr in der Klinik und ein Facharzt habe "anscheinend" empfohlen, dass der Be- schwerdeführer weiterhin seine Medikamente nehmen solle und keine The- rapie nötig sei (VB 132 S. 4). Dem beigelegten Schreiben der Klinik H._____, Z._____, vom 4. November 2022 ist zu entnehmen, dass die Hausärztin den Beschwerdeführer der Klinik zugewiesen habe, derzeit je- doch eine Wartezeit für einen Ersttermin von 3 bis 7 Monaten bestehe (VB 132 S. 6a). Gemäss beigelegter E-Mail vom 16. Mai 2017 von Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Klinik H._____ an Dr. med. C._____ empfahl ersterer, die Medikation zu erhöhen (VB 132 S. 7). In Bezug auf die Reise des Beschwerdeführers in den Kosovo wies die Ehefrau darauf hin, dass diese auf Empfehlung von Dr. med. C._____ hin erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht alleine mit dem Flugzeug verreist, sondern mit einem älteren Ehepaar, welches sie am Flughafen zur Unterstützung angefragt hätten. Im Kosovo sei er von seinem Bruder emp- fangen worden (VB 132 S. 4). Es bestehen somit Unklarheiten betreffend Notwendigkeit einer Therapie und deren Inanspruchnahme sowie die Funk- tionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag. Zudem konnten gemäss Gutachten aufgrund mangelnder Kooperation keine genauen Befunde er- hoben werden, womit auch die Konsistenzbeurteilung erschwert gewesen sei. Aufgrund dessen kann nicht auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. F._____ vom 18. November 2021 abgestellt werden. Es bestehen zumin- dest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beur- teilung betreffend aggravatorisches Verhalten (vgl. E. 5.3. und 5.4.). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss eine auf Aggra- vation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschrän- kung eine versicherte Gesundheitsschädigung nicht leichthin auszuschlies- sen vermag, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass - 12 - nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krank- heitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (Urteil des Bundes- gerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.3 mit weiteren Hinwei- sen). Dies ist hier, wie eben aufgezeigt, nicht der Fall, insbesondere in An- betracht der Tatsache, dass im Gutachten festgehalten wurde, dass sich dies definitiv wohl erst mit einer Alltagsbeobachtung bzw. einer Observation beurteilen lasse (vgl. E. 4.2.3.). 6.4. Zusammenfassend erweist sich der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit vorlie- gend, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2023 aufzu- heben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. - 13 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Feb- ruar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 14 - Aarau, 22. November 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Lang