6.4. Die Beschwerdegegnerin stellte demnach im Rahmen des Einkommensvergleichs in der Verfügung vom 14. März 2023 zu Recht sowohl bezüglich des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Tabellenlöhne der LSE 2020, Position 49-52 Lagerei, Kompetenzniveau 1, ab. Die Frage eines leidensbedingten Abzugs verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (VB 144 S. 2), was nach Lage der Akten zu Recht unbestritten blieb. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. Folglich ergibt sich ein Invaliditätsgrad - 10 -