Dezember 2017 E. 6.2, 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2). Selbst unter Annahme eines stabilen Anstellungsverhältnisses könnte folglich bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf das aktuell erzielte Erwerbseinkommen bei der C. AG abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit damit nicht voll ausschöpft (E. 6.1.3.). Folglich wären auch in diesem Fall die statistischen Werte heranzuziehen (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.2.).